Winterdienst-Pflichten in Nürnberg Räumpflicht, Fristen und Bußgelder

Jedes Jahr sorgt der erste Schneefall für Unsicherheit: Wer muss räumen? Bis wann? Und was droht bei Verstößen? Dieser Ratgeber erklärt die Winterdienst-Pflichten in Nürnberg und Bayern – verständlich und praxisnah.

Schnee und Eis – Wer muss räumen?

Die Räumpflicht in Nürnberg und ganz Bayern liegt grundsätzlich beim Grundstückseigentümer. Er ist dafür verantwortlich, dass die Gehwege entlang seines Grundstücks von Schnee und Eis befreit werden und Fußgänger sicher passieren können.

Eigentümer können diese Pflicht auf Mieter übertragen – allerdings nur schriftlich, zum Beispiel über den Mietvertrag oder die Hausordnung. Eine mündliche Absprache reicht rechtlich nicht aus. Auch wenn die Pflicht auf Mieter übertragen wird, bleibt der Eigentümer in der sogenannten Kontrollpflicht und muss regelmäßig prüfen, ob tatsächlich geräumt wird.

Grundregel

Wer die Räumpflicht hat – ob Eigentümer oder Mieter – muss den Gehweg auf mindestens 1,50 Meter Breite von Schnee und Eis befreien. Bei Eckgrundstücken gilt die Pflicht für alle anliegenden Gehwege.

Rechtslage in Bayern – Das müssen Sie wissen

Die Streupflicht in Bayern ist im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) geregelt. Artikel 51 BayStrWG ermächtigt die Gemeinden, die Räum- und Streupflicht per Satzung auf die Anlieger zu übertragen. Davon machen nahezu alle bayerischen Gemeinden Gebrauch.

In Nürnberg ist die Pflicht in der Reinigungs- und Sicherungsverordnung der Stadt Nürnberg konkret geregelt. Die wichtigsten Bestimmungen im Überblick:

  • Die Räumpflicht gilt für Gehwege entlang des eigenen Grundstücks
  • Geräumt werden muss auf einer Breite von mindestens 1,50 Metern
  • Bei Eckgrundstücken gilt die Pflicht für alle anliegenden Gehwegseiten
  • Schnee darf nicht auf die Fahrbahn geschoben werden
  • Bei Eisbildung muss unverzüglich gestreut werden

Uhrzeiten und Fristen – Wann muss geräumt werden?

Die Winterdienst-Pflichten und Uhrzeiten in Bayern sind klar definiert. Die folgende Tabelle zeigt die geltenden Räumzeiten für Nürnberg:

Räumzeiten in Nürnberg

Tag Räumpflicht von Räumpflicht bis
Montag bis Samstag 7:00 Uhr 20:00 Uhr
Sonn- und Feiertage 8:00 Uhr 20:00 Uhr

An Werktagen muss der Gehweg spätestens um 7:00 Uhr morgens geräumt und gestreut sein. Fällt während der Räumzeiten weiterer Schnee, muss unverzüglich nachgeräumt werden – in der Regel innerhalb von 30 Minuten nach Ende des Schneefalls.

Außerhalb der Räumzeiten (nachts) besteht grundsätzlich keine Pflicht. Allerdings sollten Sie bei bekannter Glätte am Morgen rechtzeitig vorsorgen, damit der Gehweg um 7:00 Uhr (bzw. 8:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen) sicher begehbar ist.

Womit darf gestreut werden?

Erlaubt

Granulat, Split, Sand und Asche. Diese Streumittel sind umweltfreundlich und in jedem Baumarkt erhältlich. Split und Granulat sind wiederverwendbar.

Verboten in Nürnberg

Streusalz ist in Nürnberg grundsätzlich verboten. Ausnahme: extremes Blitzeis oder starke Steigungen, wo andere Streumittel nicht ausreichen.

Der Grund für das Salzverbot: Streusalz schädigt Bäume und Pflanzen, belastet Gewässer und greift Tierpfoten an. Die Stadt Nürnberg setzt daher auf umweltverträgliche Alternativen.

Bußgelder bei Verstößen – Das kann teuer werden

Achtung

Ein Verstoß gegen die Räumpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann in Bayern mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Zusätzlich droht im Schadensfall die persönliche Haftung für Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Die finanziellen Risiken bei Verstößen gegen die Streupflicht in Bayern sind erheblich:

  • Bußgeld: Die zuständige Ordnungsbehörde kann bei Verstößen gegen die Räumpflicht Bußgelder von bis zu 10.000 Euro verhängen.
  • Schadensersatz: Stürzt ein Fußgänger auf einem nicht geräumten Gehweg, haftet der Pflichtige für alle entstehenden Kosten – Behandlung, Verdienstausfall, Schmerzensgeld.
  • Versicherungslücken: Die private Haftpflichtversicherung deckt Schäden durch Verletzung der Räumpflicht häufig nicht ab. Eigentümer sollten eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung prüfen.

Mieter oder Vermieter – Wer ist verantwortlich?

Die Frage, ob Mieter oder Vermieter für den Winterdienst zuständig ist, führt regelmäßig zu Streitigkeiten. Die Rechtslage in Bayern ist allerdings klar geregelt:

Vermieter / Eigentümer

  • Trägt die Räumpflicht grundsätzlich
  • Kann die Pflicht schriftlich auf Mieter übertragen
  • Muss auch bei Übertragung kontrollieren, ob geräumt wird
  • Haftet bei mangelnder Kontrolle mit

Mieter

  • Ist nur pflichtgebunden, wenn dies im Mietvertrag steht
  • Mündliche Absprachen sind nicht bindend
  • In Mehrparteienhäusern kann die Pflicht im Wechsel verteilt werden
  • Bei Abwesenheit muss ein Vertreter organisiert werden

Wichtig für Vermieter

Die Übertragung der Räumpflicht auf Mieter entbindet Sie nicht von der Kontrollpflicht. Wenn Sie nicht regelmäßig kontrollieren, ob tatsächlich geräumt wird, haften Sie im Schadensfall mit. Ein professioneller Winterdienst schafft hier Rechtssicherheit.

Winterdienst an Profis übergeben – Wann lohnt es sich?

Die Beauftragung eines professionellen Winterdienstes lohnt sich besonders in folgenden Situationen:

  • Mehrfamilienhäuser: Klare Verantwortlichkeit statt Streit um den Räumdienst unter Mietern
  • Gewerbeobjekte: Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kunden und Mitarbeitern zuverlässig erfüllen
  • Abwesende Eigentümer: Wenn Sie nicht vor Ort sind, übernimmt der Winterdienst die Pflicht
  • Senioren und körperlich eingeschränkte Personen: Schwere körperliche Arbeit bei Eis und Schnee vermeiden
  • Berufstätige: Wer morgens früh das Haus verlässt, kann die Räumpflicht ab 7:00 Uhr kaum selbst erfüllen

Der entscheidende Vorteil: Ein professioneller Winterdienst übernimmt nicht nur die Räumarbeit, sondern auch die Dokumentation. Das gibt Ihnen im Haftungsfall Rechtssicherheit, weil nachgewiesen werden kann, dass ordnungsgemäß geräumt wurde.

Häufige Fragen zur Räumpflicht

Muss ich auch nachts räumen?

Nein, die Räumpflicht in Nürnberg gilt werktags von 7:00 bis 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8:00 bis 20:00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten besteht keine Räumpflicht. Allerdings sollten Sie bei bekannter Glätte am Morgen rechtzeitig vorsorgen.

Was passiert, wenn ich krank bin oder verreist?

Die Räumpflicht bleibt bestehen – auch bei Krankheit, Urlaub oder beruflicher Abwesenheit. Sie müssen eine Vertretung organisieren, zum Beispiel Nachbarn oder Familienangehörige. Alternativ beauftragen Sie einen professionellen Winterdienst, der die Pflicht zuverlässig übernimmt.

Muss der gesamte Gehweg geräumt werden?

In Nürnberg muss der Gehweg auf einer Breite von mindestens 1,50 Metern geräumt und gestreut werden. Das reicht aus, damit Fußgänger – auch mit Kinderwagen oder Rollstuhl – sicher passieren können. Bei Eckgrundstücken gilt die Pflicht für alle anliegenden Gehwege.

Darf ich in Nürnberg Streusalz verwenden?

Nein, in Nürnberg ist die Verwendung von Streusalz grundsätzlich verboten. Erlaubt sind umweltfreundliche Alternativen wie Granulat, Split, Sand oder Asche. Nur bei extremem Blitzeis oder an starken Steigungen darf ausnahmsweise Salz eingesetzt werden.

Fazit – Räumpflicht ernst nehmen

Die Winterdienst-Pflichten in Nürnberg sind klar geregelt und die Konsequenzen bei Verstößen erheblich – von Bußgeldern bis 10.000 Euro bis hin zur persönlichen Haftung bei Unfällen. Ob Eigentümer oder Mieter: Nehmen Sie die Räumpflicht ernst und sorgen Sie rechtzeitig vor.

Wer den Winterdienst nicht selbst leisten kann oder will, sollte rechtzeitig vor der Wintersaison einen professionellen Anbieter beauftragen. So sind Sie auf der sicheren Seite – rechtlich und praktisch.

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